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   BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70   

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BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70 (https://dejure.org/1971,879)
BAG, Entscheidung vom 29.03.1971 - 4 AZB 34/70 (https://dejure.org/1971,879)
BAG, Entscheidung vom 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 (https://dejure.org/1971,879)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Berufung - Änderung eines Beschlusses - Zulassung der Revisionsbeschwerde - Verwerfungsbeschluß - Verspätete Einlegung der Berufung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Rechtliches Gehör - Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 276
  • NJW 1971, 1823
  • DB 1971, 1263
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.08.1969 - 1 AZB 16/69

    Einwurf einer Berufungsbegründungsschrift - Nachtbriefkasten - Einreichung des

    Auszug aus BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70
    "Der Erste Senat gibt seine im Beschluß vom 4» August 1969 - 1 AZB 16/69 - geäußerte Ansicht, dass das Landesarbeitsgericht, das die Berufung ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde verworfen hat, den ohne jede Prüfung ergangenen und offensichtlich auf irrigen Voraussetzungen beruhenden Verwerfungs beschluß aufheben kann und muß, auf» Er schließt sich der Ansicht des Vierten Senats an, daß der Beschluß, durch den eine Berufung gern» § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird, durch das Gericht, das ihn erlassen hat, nicht wieder abgeändert werden kann, es sei denn, die beschwerte Partei hätte einen zulässigen und begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt oder mit Erfolg eine Verfassungsbeschwerde durchgefübrt»" Eine Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs» % ArbGG war daher nicht notwendig» Gegenüber der rechtskräftigen Verwerfung der Berufung konnte der Kläger vielmehr nur den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wobei von dem Verwerfungsbeschluß vom 27» August 197 O und damit davon auszugehen ist, daß die Berufung verspätet eingelegt wurde (vgl» Wieczorek in Anmerkung zu AP Nr» 6 zu § 519 b ZPO; Zeiss, SAE 1970, Seite 75)» a ;- Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist begehrt, ist die Rechtsbeschwerde zulässig, denn die Revisiomsbeschwerde kann auch in einem diesen Antrag zurück weisenden Beschluß zugelassen werden (BAG AR Nr» 6 zu § 519 h ZPO; AP Nr» 7 zu § 77 ArbGG)0.
  • BGH, 21.06.1957 - IV ZR 84/57

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Zustellung

    Auszug aus BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70
    Gemäß § 233 Abs» 1 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert ist, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung zu gewähren» Soweit sich der Kläger darauf beruft, von der Zustellung des Endurteils an Dr» H keine Kenntnis erlangt zu haben, ist dies zunächst nur ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 Abs» 2 ZPO bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteilo Gleichwohl ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Kläger darüber hinaus glaubhaft, gemacht hat, daß seine fehlende Kenntnis von der Zustellung an Dr» H' auf einem unabwendbaren Zufall beruhte (BGHZ 25, 11; RG JW 06, 470".
  • OLG Frankfurt, 29.04.1960 - 2 U 149/59
    Auszug aus BAG, 29.03.1971 - 4 AZB 34/70
    d w ihm geschrieben hatte, er könne nicht Zustellungsbevollmächtigter des Klägers sein» Solange die Benennung als Zustellungsbevollmächtigten nicht widerrufen war, konnte das Arbeitsgericht an den Bevollmächtigten wirksam zustellen» Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post wäre nicht , wirksam gewesen fStein-Jonas, aaO § 175 Anm» IV, OLG Frankfurt, NJW 60, 1954)= Der Kläger konnte nicht damit rechnen, chß das Arbeitsgericht den umständlicheren Weg einer förmlichen Z u - Stellung ins Ausland wählen würde, zumal sich durch die Zustellung an D r " 3EP ' v heräusgestellt hat, daß er nicht verreist war» Die Zustellung an Dr» H ly x war also wirksam, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Urkunde nicht durch die Post an das Arbeitsgericht zurückgelangt ist, wofür der x ./ Prüflingsvermerk der Post neben der Unterschrift des Zustellers spricht, oder ob die Urkunde auf anderem Wege zurückgekommen ist, da die Zustellung ordnungsgemäß beurkundet worden ist» Nachdem das Arbeitsgericht dem Wunsch des Klägers gemäß diesem"das Urteil durch Aufgabe zur Post nach Alassio zugestellt hatte, brauchte der Kläger aber nicht mehr damit zu rechnen, daß das Urteil bereits dem Zu ste1lung sb evo1lmächtigt en zugestellt worden war.
  • BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 444/02

    Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung

    Deshalb kann nach Verwerfung wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der erneuten Berufung nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen (BAG 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 - BAGE 23, 276; OLG Frankfurt 9. Juni 1983 - 4 UF 83/83 - NJW 1983, 2395).

    Zu einem korrekten Hinweis und zur Einräumung des rechtlichen Gehörs war das Landesarbeitsgericht zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet (ausführlich BGH 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - AP ZPO § 519b Nr. 17; 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; BAG 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 - BAGE 23, 276).

  • BAG, 23.05.1989 - 2 AZB 1/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist - neuerlicher Antrag

    Verwirft das Landesarbeitsgericht unter Zurückverweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eine Berufung als unzulässig, so kann in dem nachfolgenden Beschluß, in dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und ein erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen werden (im Anschluß an BAG Beschluß vom 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 - AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten und des Vierten Senats, der sich der Senat anschließt, kann die sofortige Beschwerde auch gegen einen die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist versagenden Beschluß zugelassen werden, weil er seiner Bedeutung nach der Verwerfung der Berufung gleichsteht (BAG Beschluß vom 22. Juni 1956 - 1 AZB 8/56 - AP Nr. 6 zu § 77 ArbGG 1953; Beschluß vom 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 - AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO).

  • BAG, 02.04.1987 - 6 ABR 29/85

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten des

    Gleichwohl ist § 318 ZPO auf Beschlüsse entsprechend anwendbar, die unabänderbar sind (BAGE 45, 298, 301 ff. [BAG 05.04.1984 - 2 AZR 67/83] = AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969; BAGE 42, 294, 300 [BAG 28.04.1983 - 2 AZR 438/81] = AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969; BAGE 23, 276, 279 [BAG 29.03.1971 - 4 AZB 34/70] = AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO; BAG Urteil vom 18. Mai 1972 - 3 AZR 27/72 - AP Nr. 1 zu § 238 ZPO; BPatG Beschluß vom 17. September 1985 - 3 ZA (pat) 11/85 - GRUR 1986, 54 f.; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 318 Anm. C I; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 329 Anm. 3 B "§ 318"; Zöller/Vollkommer, aaO, § 318 Rz 9).
  • BGH, 18.01.1995 - IV ZB 22/94

    Berufung - Verwerfungsbsschluß

    Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, daß der Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach ein Beschluß, der die Berufung als unzulässig verwirft vom Berufungsgericht nachträglich grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden kann (BGH, Beschluß vom 26.06.1974 - IX ZB 174/74 - VersR 1974, 1110; BAG, Beschluß vom 29.03.1971 - 4 AZB 34/70 - NJW 1971, 1823).
  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 438/81

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung

    § 318 ZPO ist auf Beschlüsse entsprechend anwendbar, die unabänderbar sind (BAG 23, 276, 279 = AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO; BAG vom 18. Mai 1972 - 3 AZR 27/72 - AP Nr. 1 zu § 238 ZPO, beide mit zust. Anm. von Grunsky und BAG vom 4. März 1980 - 5 AZN 102/79 - AP Nr. 2 zu § 329 ZPO).
  • BAG, 15.08.1989 - 8 AZR 557/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

    Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO mangels Zulassung der Revisionsbeschwerde (§ 77 ArbGG ) unanfechtbar ist und das Landesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO bindet (vgl. BAGE 23, 276 = AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO ).
  • BFH, 19.06.1979 - VII R 80/78

    Zulässigkeit der Revision - Verfahrensverstoß - Gegenvorstellung

    Daraus und aus der Bindung des Gerichts an seine Entscheidung nach § 318 ZPO , die auch für urteilsvertretende Beschlüsse wie den Beschluß nach § 126 Abs. 1 FGO gilt (s Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 1971 4 AZB 34/70, Neue Juristische Wochenschrift 1971 S 1823; Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 1974 IX ZB 174/74 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975 S 34) ist zu folgern, daß Beschlüsse, mit denen die Revision als unzulässig verworfen wird, unabänderlich sind, auch wenn grobe - hier übrigens offenbar nicht gegebene - Verfahrensfehler vorliegen (s auch Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl, § 60 II 1d; Schönke-Kuschinke, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl 1969, § 73 III; BGH-Entscheidung IX ZB 174/74 ).
  • BGH, 07.05.1981 - VII ZR 366/80

    Rechtskräftige Verwerfung einer Berufung durch das Berufungsgericht - Hinderung

    Es kann daher grundsätzlich nicht aufgehoben oder abgeändert werden (BGH NJW 1973, 1197; BGH, Beschluß vom 26. Juni 1974 - IX ZB 174/74 = VersR 1974, 1110; BAG NJW 1971, 1823; OLG Schleswig, SchlHA 1956, 145).
  • OLG Frankfurt, 01.06.1993 - 3 W 19/93

    Weitere sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Richterablehnung durch

    Wenn aber eine Aufhebung (noch) nicht erfolgt ist, darf kein Gericht selbst eine mangelhafte Entscheidung als nicht bestehend behandeln (vgl. BAG NJW 1971, 1823; OLG Köln VersR 1973, 161, 162).
  • BAG, 29.10.1976 - 5 AZB 35/76

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung

    Ist die Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden, so ist für das weitere Verfahren von der verspä teten Einlegung der Berufung auszugehen (Bestä tigung von BAG 23, 276 = AP Nr. 7 zu § 519 b ZPO).
  • VerfGH Sachsen, 09.03.2000 - 20-IV-99
  • BFH, 09.03.1989 - X B 71/88

    Rechtmäßigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem

  • BAG, 12.07.1983 - 7 AZB 11/83
  • BGH, 29.05.1979 - VI ZB 4/79

    Berufung - Verwerfung - Verhandeln zur Sache

  • BGH, 18.04.1973 - IV ZR 42/72

    Anforderungen an eine offensichtliche Unrichtigkeit von berufungsgerichtlichen

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 501/84
  • BFH, 19.06.1979 - VII R 79/78

    Zulässigkeit der Revision - Verfahrensverstoß - Gegenvorstellung

  • BAG, 13.01.1975 - 5 AZB 2/75
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